Arbeitnehmerfreizügigkeit
Handwerkliche Fachkräfte sind in ganz Deutschland ein knappes Gut. Da stellt sich für viele Handwerkbetriebe die Frage, inwieweit man sich hier am internationalen Markt versorgen kann. Geht das rechtlich überhaupt und welche Regeln sind ggf. zu beachten? In diesem Zusammenhang sind verschiedene Arten der grenzüberschreitenden Personalbeschaffung zu unterscheiden.Zum einen ist der vorübergehende Einsatz von ausländischen EU-Unternehmen mit entsprechendem Personaleinsatz eine gangbare Möglichkeit. Hierbei handelt es sich ggf. um den Einsatz
- von ausländischen Arbeitnehmer:innen, die von Subunternehmen vorübergehend nach Deutschland entsandt werden
- von ausländischen Selbstständigen als Subunternehmer
- von Leiharbeitnehmern, die von ausländischen Zeitarbeitsfirmen grenzüberschreitend überlassen werden.
Je nachdem, welcher dieser Wege beschritten wird, sind bestimmte Regeln zu beachten, damit auch alles korrekt abläuft. Im Falle der Zusammenarbeit mit ausländischen Subunternehmen z.B. sind möglicherweise handwerksrechtliche Voraussetzungen der Entsendebetriebe im Sinne der Handwerksordnung zu über-prüfen und bestimme Meldepflichten zu erbringen.
Zum anderen ist das dauerhafte Einstellen von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Option.Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen EU-Ausländern und Drittstaatsangehörigen. Für Bürgerinnen und Bürger aus der EU innerhalb der europäischen Union gilt in vollem Umfang das Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie dürfen sich innerhalb der EU frei bewegen und ohne besondere Arbeitserlaubnis ihren Beruf auch jenseits ihres Heimatlandes ausüben.
Hinsichtlich der Personalbeschaffung von jenseits der EU, also aus den sogenannten Drittstaaten, hat sich Entscheidendes getan. Seit März 2020 gilt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Die Arbeitsagentur schaltet sich im Falle von Fachkräften aus Drittländern nicht mehr wie früher in Form einer „Vorrangprüfung“ ein. Im Zuge der Zulassung findet keine Begrenzung mehr auf die von der Arbeitsagentur festgestellten „Mangel- bzw. Engpassberufe“ statt.
Ganz grob gesprochen sind das die Voraussetzungen dafür, dass Fachkräfte aus Drittländern in Deutschland beschäftigt werden können:
- Mindestens zweijährige Fach-Ausbildung
- Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit der entsprechen deutschen Ausbildung, ggf. Nachschulung
- Deutsche Sprachkenntnisse
- Stellen-Angebot vom Deutschen Arbeitgeber
Die Bundesregierung informiert zum neuen Gesetz unter:
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz/
Kontakt bei Fragen zum Einsatz von Subunternehmen bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie beim Einsatz von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern
Telefon 0209 38077-31
martin.hellmich@hwk-muenster.de
Kontakt bei Fragen zur Fachkräfteeinwanderung / Einstellung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Claudia von Diepenbroick-Grüter
Telefon 0251 5203-112
claudia.vondiepenbroick-grueter@hwk-muenster.de
Kontakt bei Fragen zur Handwerksordnung
Telefon 0251 5203-210
alexander-servaas.vanderavoort@hwk-muenster.de
Bauplanungsrecht
Bei Fragen zum öffentlichen Baurecht, z.B. zur Baugenehmigung oder zur Baunutzungsverordnung, wenden Sie sich bitte an
Kontakt:
Telefon 0251 5203-121
patrick.henke@hwk-muenster.de
Baurecht
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts am 01.01.2018 hat sich das im BGB geregelte Vertragsrecht deutlich geändert. So treten neben die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts u. a. gesonderte Regelungen zum Bauvertrag und zum Verbraucherbauvertrag. Wann ein Bau- oder Verbraucherbauvertrag vorliegt und welche besonderen Regelungen hier zu beachten sind, besprechen wir gerne mit Ihnen.Handels- und Gesellschaftsrecht
Das Handels- und Gesellschaftsrecht zählt zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen unseres Wirtschaftslebens. Unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens sind wesentliche Regeln des Handelsgesetzbuchs von sämtlichen Unternehmern zu beachten. Wir helfen Ihnen, die Regeln des „Wirtschaftsrechts“ umzusetzen und geben Ihnen nützliche Tipps, wie sich die vielfältigen Probleme dieses Rechtsgebiets lösen lassen.Unsere Ansprechpartner klären weiter bei Bedarf gerne ab, welche Gesellschaftsform unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Ihrem Unternehmen am besten passt.
Kontakt:
Telefon 0251 5203-301
katja.frahm@hwk-muenster.de
Telefon 0251 5203-234
julia.gerke@hwk-muenster.de
Mietrecht/Pachtrecht
Erfahren Sie, welche Inhalte bei Miet- und Pachtverträgen wirklich wichtig sind! Zur optimalen Nutzung einer Gewerbe-Immobilie gehört sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter eine professionelle Vertragsgestaltung. Gerade der Mieter läuft Gefahr, seine Existenz zu verlieren, wenn er nicht einen langfristigen Bestandsschutz genießt.Kontakt:
Telefon 0251 5203-234
julia.gerke@hwk-muenster.de
Minijob
Zum 01.10.2022 wurden die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung geändert. Eine Übersicht über die aktuellen Regelungen erhalten Sie hier:https://www.zdh.de/presse/publikationen/info-flyer/minijobs-und-uebergangsbereich/
Tariftreuegesetz
Am 30.03.2018 ist das neugefasste Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft treten. Für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bringt es zahlreiche Erleichterungen, weil es lediglich die vertragliche Vereinbarung der Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen vorsieht.Links:
- Vergabeplattform des Landes NRW: www.vergabe.nrw.de/wirtschaft
- Tarifregister NRW: www.tarifregister.nrw.de
- Zollverwaltung: www.zoll.de
Kontakt
Telefon 0251 5203-300
katrin.ottenstroeer@hwk-muenster.de
Vergaberecht
Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich verpflichtet, Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu beschaffen. Zur praktischen Durchführung dieser transparenten Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber u. a. die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) angeordnet. Sie werden ergänzt durch Erlässe und Verwaltungsvorschriften. Wenn Sie Fragen zur Durchführung von Ausschreibungsverfahren haben oder rechtliche Unterstützung bei der Geltendmachung Ihrer Rechte im Ausschreibungsverfahren benötigen, dann zögern Sie nicht, uns anzurufen!Vertragsrecht
Der Abschluss von Verträgen bestimmt unser Wirtschaftsleben und schafft Rechtssicherheit für die beteiligten Parteien. Während im Verhältnis zwischen Unternehmern immer noch der Grundsatz von der Verbindlichkeit des gesprochenen Wortes gilt, hat der Gesetzgeber über die Jahre eine überbordende Verbraucherschutzgesetzgebung etabliert, deren exakte Anwendung selbst erfahrene Vertragsjuristen oftmals überfordert.Die rechtlichen Vorgaben in diesem Bereich sind also vielfältig. Damit Sie den Durchblick behalten, informieren wir Sie bei Bedarf gern zu den Themen Vertragsschluss, Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag sowie den Folgen und Möglichkeit einer Kündigung.
Kontakt:
Telefon 0251 5203-301
katja.frahm@hwk-muenster.de
Telefon 0251 5203-234
julia.gerke@hwk-muenster.de
VOB-Vertrag
Bei der VOB/B handelt es sich um ein spezielles Regelwerk, dass die Parteien anstelle der allgemeinen Regelungen des BGB vereinbaren können. Bei privaten Bauvorhaben ist allerdings von einer Vereinbarung der VOB/B mit Verbrauchern dringend abzuraten, da die VOB/B in diesen Fällen nicht wirksam vereinbart werden kann. Ganz vereinfacht dargestellt hat die Vereinbarung der VOB/B in diesen Fällen zur Folge, dass die für den Verbraucher vorteilhaften Bestimmungen weiterhin anwendbar bleiben, während die für den Unternehmer vorteilhaften Regelungen entfallen.Wir beraten Sie neben den einzelnen Innungen und Fachverbänden in Fragen zur VOB/B. Fragen zur VOB/C bzw. zu den einzelnen DIN-Vorschriften beantworten die zuständigen Innungen und Fachverbände oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Kontakt:
Telefon 0251 705-1458
robert.neuhaus@hwk-muenster.de
Werkvertragsrecht
Unterhalb des neuen Bauvertragsrechts gehört das Werkvertragsrecht zu den zentralen Rechtsgebieten, die im Bau- und Ausbauhandwerk Bedeutung haben. Darüber hinaus gehören aber auch Leistungen außerhalb einer Immobilie, wie z. B. die Reparatur eines Kfz oder von elektronischen Geräten zum Anwendungsbereich dieses Rechtsgebiets.Gerne beantworten wir Ihre Fragen, die sich aus dem Werkvertrag ergeben.
Kontakt:
Telefon 0251 705-1458
robert.neuhaus@hwk-muenster.de
Telefon 0251 5203-301
katja.frahm@hwk-muenster.de
Telefon 0251 5203-234
julia.gerke@hwk-muenster.de
Widerrufsrecht und Informationspflicht bei Verbraucherverträgen
Schließen Sie ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher ab, kann diesem unter Umständen ein Widerrufsrecht zustehen. Neben der Information über dieses Widerrufsrecht gehören noch weitere Informationen über verbraucherschützende Informationen zu den gesetzlich verpflichtenden Informationspflichten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann schwerwiegende Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis haben. Unter anderen kann sich bei einer fehlerhaften oder fehlenden Information das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tage um ein weiteres volles Jahr verlängern. Verbraucher können sich in derartigen Fällen auch dann noch vom Vertrag lösen, wenn die vertragliche Leistung längst erbracht ist.Als Unternehmen müssen Sie also auf dem Laufenden bleiben. Was man zwingend zu den formalen und inhaltlichen Vorgaben an eine Widerrufsbelehrung beachten muss, erfahren Sie bei uns!
Download:
ZDH Recht kompakt zum neuen Widerrufsrecht (NEU!)
ANLAGE 1 Praxis Recht: Unterscheidung Werklieferung und Werkvertrag
ANLAGE 2 Praxis Recht: Muster Widerrufsbelehrungen
Kontakt:
Telefon 0251 5203-301
katja.frahm@hwk-muenster.de
Telefon 0251 5203-234
julia.gerke@hwk-muenster.de