Corona-Inzidenzwert-Regelungen für das Handwerk


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27. April 2021 | Welche gesetzlichen Regelungen gelten für welches Handwerk bei einem Inzidenzwert über 100 und welche bei einem Wert unter 100? Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Wenn die Inzidenz unter 100 liegt, gilt die aktuell gültige Corona-Schutzverordnung des Landes NRW:

 
§ 12 - Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe:
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Satz 2 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter).

 

Wenn die Inzidenz über 100 liegt, gilt das Infektionsschutzgesetz:

 
§ 28b:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
 
Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;
 
Die tagesaktuellen Inzidenzzahlen bzw. die Festlegung, welche Kreise und kreisfreien Städte dem Infektionsschutzgesetz unterlegen oder wo die Maßnahmen nicht mehr greifen, sind beim MAGS einzusehen:
 
CORONA-PANDEMIE: ALLGEMEINVERFÜGUNGEN UND ERLASSE