Verhaltenskodex für Vorstand und Geschäftsführung


Verhaltenskodex für Vorstand und Geschäftsführung

1.    Grundsätze

Wir bekennen uns ausdrücklich zu sozial verantwortlichem und ethisch vertretbarem Handeln. Unsere Entscheidungen beruhen ausschließlich auf sachlichen Erwägungen. Handlungen und Äußerungen, die nicht mit dem besonderen Status der Handwerkskammer Münster als Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinbar sind, lehnen wir ab.

Wir bekennen uns über das für uns geltende Recht hinaus zur Einhaltung des nachfolgenden Verhaltenskodexes. Mit diesem Verhaltenskodex soll in besonderem Maß das vorhandene Vertrauen der Mitglieder und der Öffentlichkeit in eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf Dauer erhalten und gestärkt werden. Die Verpflichtungen nach diesem Kodex treffen uns auch dann, wenn wir Dritte damit beauftragen, für die Handwerkskammer tätig zu werden. Bei der Anwendung dieses Verhaltenskodexes sind nicht nur der Wortlaut der einzelnen Verpflichtungen, sondern auch dessen Geist und Intention zu beachten.

2.     Annahme von Einladungen und anderen Vorteilen von Dritten

Es ist nicht gestattet, von Anderen Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten Vorteile versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden könnte, dass Entscheidungen unlauter beeinflusst werden sollen oder zustande kommen.

Zulässig ist die Annahme sozialadäquater Einladungen und Zuwendungen, soweit diese mit der jeweils wahrgenommenen Funktion sachlich in Zusammenhang stehen. Sie dürfen von ihrer Art und ihrem Wert her nicht das überschreiten, was für den jeweiligen Anlass und mit Blick auf die Funktion und die berufliche Position der Beteiligten üblich und angemessen ist. Entsprechendes gilt für miteingeladene Begleitpersonen.

3.    Gewährung von Einladungen und anderen Vorteilen an Dritte

Es ist nicht gestattet, Dritten Vorteile zu versprechen oder zu gewähren, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden könnte, dass Entscheidungen unlauter beeinflusst werden sollen oder zustande kommen.

Einladungen und andere Vorteile dürfen nur aus dienstlichem Anlass ausgesprochen bzw. gewährt werden. Gleichzeitig müssen sie transparent sein. Sie sind deshalb ausschließlich an die Geschäftsadresse des Empfängers zu richten oder im Rahmen von Veranstaltungen offen zu überreichen. Die Kosten für Reise und / oder Unterbringung der Eingeladenen dürfen in begründeten Fällen übernommen werden.

Zulässig ist nur die Gewährung sozialadäquater Einladungen und andrer Vorteile. Geschenke können nur bei außerordentlichen und gesellschaftlich üblichen Anlässen gemacht werden.

4.    Zuwendungen und Einladungen an Ehrenamt und Geschäftsführung

Entschädigungen und Kostenerstattungen an das Ehrenamt werden ausschließlich auf Grundlage der von der Vollversammlung beschlossenen Entschädigungsanordnungen gezahlt; die Beschlussfassungen berücksichtigen den ehrenamtlichen Charakter der Funktion. Darüber hinaus gehende Zahlungen erfolgen nicht.

Angemessene Kosten für die an Veranstaltungen teilnehmenden Begleitpersonen dürfen nur dann übernommen werden, wenn ihre Teilnahme sozialadäquat ist.

Geschenke werden nur bei außerordentlichen und gesellschaftlich üblichen Anlässen gewährt. Der Wert der Präsente darf den sozialadäquaten Rahmen nicht überschreiten.

5.    Vergabe von Aufträgen

Nehmen Unternehmen, die Mitgliedern des Vorstands unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise gehören, an Vergabeverfahren der Handwerkskammer Münster teil, ist ein besonderes Maß an Sorgfalt und ein Höchstmaß an Transparenz anzulegen.

Ehrenamts- und Geschäftsführungsmitglieder dürfen an Geschäftspartner der Handwerkskammer Münster keine privaten Aufträge erteilen, wenn ihnen hierdurch wirtschaftliche oder rechtliche Vorteile entstehen können.

6.    Sponsoring, Werbung und Spenden

Sponsoring, Werbung und Spenden sind grundsätzlich unzulässig, da der Anschein einer möglichen Beeinflussung von Entscheidungen gegeben ist.

7.    Verhaltenskodex für die Beschäftigten

Der Hauptgeschäftsführer hat entsprechende Dienstanweisungen für die Beschäftigten der Handwerkskammer Münster zu erlassen.


Stand: 06.02.2015