Sondergenehmigungen


Sondergenehmigungen für die Eintragung in die Handwerksrolle


Zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt die Handwerkskammer Münster unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung:

Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Handwerksordnung

In Ausnahmefällen wird eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

Ausnahmefall:

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Wegen der Frage, wann die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend eine unzumutbare Härte darstellt, beraten wir Sie gerne individuell.

Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Bereich:

Aus dem beruflichen Werdegang (insbesondere aus den abgelegten Prüfungen, durchgeführten Fortbildungen und Arbeitszeugnissen) muss sich zweifelsfrei ergeben, dass sich der Antragsteller nicht nur die praktischen Fertigkeiten und die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse angeeignet hat, sondern dass er auch die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnisse zur Führung eines Handwerkbetriebes besitzt (in Anlehnung an die Teile I, II und III der Meisterprüfung). Ist dieser Nachweis nicht geführt, müssen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Sachkundeprüfung vor einem Sachverständigen nachgewiesen werden.

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Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO

Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
 
  • einschlägige Gesellenprüfung in dem zu betreibenden oder verwandten Handwerk oder Abschlussprüfung in einem entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf;
  • 6-jährige berufliche Tätigkeit in dem zu betreibenden oder verwandten Handwerk oder entsprechenden anerkannten Beruf, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.

Davon sind die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker-Handwerk) und das Schornsteinfeger-Handwerk ausgenommen.

Nach § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist eine leitende Stellung dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebs teil übertragen worden sind.

Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen können folgende Unterlagen bedeutsam sein (beispielhafte Aufzählung, entscheidend ist das Gesamtbild):
 
  1. Gesellenprüfungs- oder Abschlussprüfungszeugnis;
  2. sämtliche Arbeitszeugnisse über bisherige berufliche Tätigkeiten;
  3. Arbeitsverträge o. ä. über die Zeiträume, in denen leitende Funktionen wahrgenommen wurden, sofern vorhanden;
  4. Stellenbeschreibungen, sofern sie vorliegen;
  5. Tätigkeitsbescheinigungen (von Arbeitgeber, Mitgesellschafter, Betriebsleiter oder sonstigen Personen; es bleibt vorbehalten, diese Personen hierzu im einzelnen zu befragen);
  6. Lohnbescheinigungen, soweit vorhanden;
  7. weitere Unterlagen, die Angaben zur leitenden Tätigkeit enthalten

Aus den Nachweisen muss der Umfang der leitenden Tätigkeit zu entnehmen sein. Im Falle von Personalführung sollte auch die Anzahl der unterstellten Beschäftigten und deren Funktion (z.B. Gesellen, Auszubildende, Hilfskräfte etc.) angegeben werden.

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Wer bereits mit einem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann für ein weiteres Handwerk eine Ausübungsberechtigung erhalten.

Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO

Dieser Ausübungsberechtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller
 
  • bereits mit einem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist,
  • dieses Handwerk betreibt und
  • für das weitere Handwerk (oder wesentliche Teiltätigkeiten davon) nachweisen kann, dass er die notwendigen praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Kenntnisse besitzt.

Hierzu ist der Nachweis der praktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse im beantragten Handwerk (bzw. Teilgebiet) durch Zeugnisse, Prüfungen, Sachkundeprüfung etc. (in Anlehnung an die Teile I und II der Meisterprüfung) erforderlich.

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EU/EWR Ausländer oder Schweizer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung oder Bescheinigung.

Ausnahmebewilligung gem. § 9 HwO (Gründung einer Niederlassung in Deutschland)

Wenn Sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO eine Niederlassung gründen oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter aufnehmen wollen, dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Die Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HwO i.V.m. § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung wird Staatsangehörigen eines EU/EWR-Landes erteilt, die in einem anderen EU/EWR-Land die betreffende Tätigkeit ausgeübt haben:
 
  • mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
  • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat oder
  • mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens zweijährige Ausbildung erhalten hat oder
  • mindestens drei Jahre als Selbstständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbstständiger, (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
  • mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur HwO).

Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen (§1 Abs. 2 HwO), für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.

Die ausgeübte Tätigkeit ist von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu bescheinigen. Des Weiteren ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes beizufügen aus der sich ergibt, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsland nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt ist.

Die Ausnahmebewilligung wird nur für das Handwerk erteilt, in dem die genannten Tätigkeiten nachgewiesen werden.


2. Darüber hinaus steht gemäß § 3 EU/EWR Handwerk-Verordnung diese Möglichkeit den entsprechenden Staatsangehörigen offen, die in einem anderen EU/EWR-Land einen, dem deutschen Meisterbrief gleichwertigen, Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben haben. Für die Anerkennung kann die Ablegung eines Anpassungslehrganges oder einer Sachkundeprüfung erforderlich sein.

Das Original der EU-Bescheinigung bzw. eine beglaubigte Kopie des Ausbildungs- und Befähigungsnachweises mit jeweils beglaubigten Übersetzungen sowie einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sind beizufügen.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:
 
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit und
  • Nachweis über die bisherige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat bzw. erworbener Ausbildungen und Befähigungen und
  • Bescheinigung über die gewerbliche Zuverlässigkeit

Meldebescheinigung gemäß § 9 EU/EWR HwV (Grenzüberschreitende Dienstleistungen)

Wenn Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO erbringen wollen, dann haben Sie als Dienstleistungserbringer folgende Unterlagen einzureichen:

Vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen hat der Dienstleistungserbringer die Aufnahme seiner Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Die Meldung ist bei der Handwerkskammer vorzunehmen, an deren Ort die Dienstleistung erstmalig erbracht wird. Sie ist bei fortdauernder Tätigkeit alle 12 Monate zu wiederholen. Die Handwerkskammer erteilt eine Bestätigung aus der sich ergibt, ob die Voraussetzungen zur Erbringung der Dienstleistungen vorliegen.

Sofern der Dienstleistungserbringer in seinem Herkunftsstaat eine rechtmäßige Niederlassung betrieben oder als Betriebsverantwortlicher dauerhaft beschäftigt gewesen ist, hat er dies durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen. Des Weiteren ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes beizufügen aus der sich ergibt, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsland nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt ist.

Falls der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, hat der Dienstleistungserbringer von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes eine Bescheinigung beizufügen aus der sich ergibt, dass er im Hoheitsgebiet des Herkunftslandes in den letzten zehn Jahren eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in selbstständiger oder betriebsverantwortlicher Funktion erworben hat. Sofern in diesen Fällen die Ausbildung im Herkunftsstaat staatlich geregelt ist, ist der erfolgreiche Ausbildungsabschluss nachzuweisen.

Bei Gewerben der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur HwO (Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) dürfen Dienstleistungen erst nach Überprüfung der Berufsqualifikation erbracht werden oder wenn eine Bestätigung vorliegt, dass keine Überprüfung erfolgt.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:
 
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit und
  • Nachweis über die bisherige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat bzw. erworbener Ausbildungen und Befähigungen und
  • Bescheinigung über die gewerbliche Zuverlässigkeit

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Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung

Kontakt


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Zuständig für den Kreis Borken, die Stadt Bottrop, den Kreis Coesfeld, die Stadt Gelsenkirchen, den Kreis Recklinghausen und den Kreis Warendorf:

Franziska Tewes

Telefon 0251 5203-239
franziska.tewes@hwk-muenster.de




Zuständig für den Kreis Steinfurt und die Stadt Münster:

Jan Schwering

Telefon 0251 5203-215
jan.schwering@hwk-muenster.de