Im Bereich der Handwerkskammer Münster gibt es zwei Umweltzonen. Das ist zum einen die großflächige Umweltzone im Ruhrgebiet, die bereits seit dem 1. Juli 2014 nur noch von Fahrzeugen mit grüner Plakette befahren werden darf und zum anderen die Umweltzone Münster, in der seit dem 1. Januar 2015 nur noch grün und gelb plakatierte Fahrzeuge Einfahrt erhalten.
Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen
Zur Webseite des NRW-Umweltministeriums: Mit einem Klick auf den jeweiligen Städtenamen erfahren Sie, welche Straßen die einzelnen Umweltzonen umfassen.
Landesweite Übersicht der Umweltzonen (externer Link)
Umweltzonen in Deutschland
Zur Webseite des Umweltbundesamtes: Hier erhalten Sie eine Auflistung aller Umweltzonen in Deutschland.
Bundesweite Übersicht der Umweltzonen (externer Link)
Ausnahmeregelungen
Die Härtefallregelung
Sie gilt für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. August 2008 zugelassen wurden und nicht nachgerüstet werden können. Außerdem darf für den Fahrzweck kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen und muss eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich unzumutbar sein. Eine formlose Bescheinigung des Steuerberaters ist hierfür ausreichend. In diesen Härtefällen ist es möglich, Umweltzonen noch bis zum 30. Juni 2014 mit einer roten Plakette zu befahren und bis Ende 2014 noch mit einer gelben Plakette.
Die Fuhrparkregelung
Sie kann für Nutzfahrzeuge erteilt werden, die vor 2008 auf den Halter beziehungsweise das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Fuhrparkregelung besagt, dass es auf Antrag möglich ist, für ein Fahrzeug mit roter oder gelber Plakette bis Ende 2015 einen Ausgleich zu erreichen. Seit dem 1. Januar 2015 müssen dafür drei Fahrzeuge mit grüner Plakette ausgewiesen werden können.
Ausnahmen von Amtswegen
Fahrzeuge der Schadstoffklasse 3 (gelbe Plakette) sind berechtigt, grüne Umweltzonen zu befahren, wenn sie vor 2008 zugelassen wurden und für sie keine technische Nachrüstung möglich ist. Dasselbe gilt für Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen und für Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen.
Nachrüstung und Neukauf
Nachrüstung und Neukauf
Sowohl für die Nachrüstung, als auch für die Neuanschaffung emissionsarmer Fahrzeuge gibt es vom Bund und vom Land Förderprogramme.
Nachrüstung
Eine Möglichkeit zur Überwindung der Fahrverbote ist die Nachrüstung. Sie hat den Vorteil, dass dadurch in vielen Fällen ein Fahrverbot vermieden beziehungsweise eine höhere Plakettenstufe erreicht wird. Benzinfahrzeuge ohne oder mit ungeregeltem Kat können die grüne Plakette erhalten, wenn ein geregelter Kat nachgerüstet wird. Dabei entstehen zum Teil erhebliche Kosten. Seit dem 1. Januar 2015 unterstützt die Bundesregierung die Nachrüstung von Partikelfiltern wieder mit 260 Euro. Weitere Informationen zur Nachrüstung erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Neukauf
Auch der Neukauf von schadstoffarmen Fahrzeugen wird vom Bund zum Teil finanziell unterstützt. Die folgenden Förderungen können in Anspruch genommen werden:
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ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm (Förderschwerpunkt Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge): Zuschuss zwischen 1.050 Euro und 2.200 Euro für die Anschaffung neuer Nutzfahrzeuge mit Euro-6-Norm oder EEV ab einem Gesamtgewicht von 12 Tonnen. Der Förderantrag muss vor der Bestellung des Fahrzeugs direkt bei der Kfw (Zuschuss) beziehungsweise Hausbank (Kredit) gestellt werden.
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ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm: Zinsgünstiger Kredit für die Anschaffung emissions- und lärmarmer leichter Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen der Klasse N1 und Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen der Klasse N2), die mindestens den Abgasstandard 5 Euro erfüllen. Dieselfahrzeuge müssen zusätzlich über einen geschlossenen Rußpartikelfilter und eine Technik zur Stickoxidreduzierung verfügen. Der Antrag ist vor der Bestellung des Fahrzeugs bei der Hausbank zu stellen.