LKW-Maut


Lkw-Maut





Zum 1. Dezember 2023 werden die Mautsätze für die heute schon mautpflichtigen Gewichtsbereiche ab 7,5 t Gesamtmasse durch die sogenannte „CO2-Anlastung“ erhöht. Zudem erfolgen Änderungen im Bereich der Definition der mautrelevanten Gesamtmasse: Es wird nun Bezug auf die technisch zulässige Gesamtmasse genommen.

Voraussichtlich zum 1. Juli 2024 erfolgt die Einbeziehung des Bereichs der Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t bis unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) in die Mautpflicht. Das Handwerk wird weitgehend durch eine spezielle Ausnahme befreit. Zur praxisgerechten Ausgestaltung der Ausnahme laufen bereits Gespräche. Sobald uns Ergebnisse vorliegen, werden Sie diese hier nachlesen können.

 

Allgemeine Hinweise zur Mautpflicht im Handwerk

Seit 1. Oktober 2015 ist der Geltungsbereich der Lkw-Maut auf dem mautpflichtigen Streckennetz auch auf Fahrzeuge zwischen 7,5 und 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ausgedehnt worden. Seit Juli 2018 erfolgt die Ausdehnung der Mautpflicht auf alle Bundesstraßen. Ab dem 1. Dezember 2023 wird statt des tatsächlichen Gewichtes die technisch zugelassene Gesamtmasse relevant. Bei dieser Ausweitung ist zu beachten, dass auch Fahrzeuge mit geringerem Gewicht in die Mautpflicht fallen können, wenn die 7,5-Tonnen-Grenze insbesondere bei mitgeführtem Anhänger erreicht oder überschritten wird.

Zunächst ist zu prüfen, ob:

A: mautpflichtige Straßen in der Arbeitspraxis genutzt werden, und

B: die betrieblichen Fahrzeuge nach ihrer Gewichtsklasse (ggf. mit Anhängern ab 7,5 Tonnen) und

C: nach ihrer Zweckbestimmung bzw. konkreten Nutzung in die Mautpflicht fallen und
wenn diese Fragen bejaht werden:

D: welche Form der Mauterfassung gewählt werden soll.
 

Welche Methoden der Mauterfassung sind möglich?

Die Mauterfassung erfolgt durch die Firma Toll Collect. Es gibt drei Methoden zur Meldung der mautpflichtigen Strecke: