Häufige Fragen zur Ausbildung


Häufige Fragen zur Ausbildung

Abiturient
Die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Münster stehen Betriebsinhabern, Lehrlingen und auch Lehrstellensuchenden in allen Fragen rund um die Ausbildung kompetent zur Seite. Um Ihnen eine erste Orientierung zu bieten, hat das Beraterteam wichtige Schlagworte zum Thema Ausbildung für Sie zusammengestellt und erklärt:

Welche Folgen hat eine Abmahnung?

Eine Abmahnung innerhalb einer Ausbildung ist die letzte erzieherische Maßnahme zur Behebung von Fehlverhalten und Pflichtverletzungen. Schwere Pflichtverletzungen, wie z.B. unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule, können nach erfolglosem Gespräch und mündlicher Ermahnung zu einer Abmahnung führen. Die Abmahnung ist somit die "letzte" Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Weiteres Fehlverhalten nach der Abmahnung muss dann konsequenterweise zur Kündigung führen.

Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist mindestens eine schriftliche Abmahnung erforderlich. Das gilt nicht bei schweren Verfehlungen, bei denen eine Abmahnung nicht möglich oder unzumutbar ist (z. B. Straftaten wie Diebstahl oder Körperverletzung). Die Gründe müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Es sollten wegen eines wiederholten Fehlverhaltens nicht mehr als zwei Abmahnungen geschrieben werden.

Eine korrekte Abmahnung muss unbedingt folgende Mindestinhalte aufweisen:

 
  • die Bezeichnung „Abmahnung“,
  • die genaue Benennung des gerügten Fehlverhaltens,
  • Datum und Zeitpunkt des Fehlverhaltens, ggf. Zeugen,
  • die unmissverständliche Aufforderung, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und
  • die eindeutige Androhung der Folgen (hier Kündigung aus wichtigem Grund), falls sich das Fehlverhalten wiederholt

Der Erhalt der Abmahnung sollte vom Empfänger bestätigt werden, entweder durch die Unterschrift des Auszubildenden (bei minderjährigen Auszubildenden auch durch den gesetzlichen Vertretern) oder durch eine entsprechende Postzustellung (Einschreiben).

Was muss bei einem Aufhebungsvertrag beachtet werden?

Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Zu welchem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis enden soll, kann im Vertrag frei vereinbart werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
 
Ein Aufhebungsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden. Bei minderjährigen Auszubildenden bedarf ein Aufhebungsvertrag der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (Unterschrift der Eltern). In diesen Fällen ist der Aufhebungsvertrag also vom Auszubildenden und den Eltern zu unterschreiben. Die Unterschrift nur eines Elternteils genügt nicht, da nur beide Elternteile zusammen gesetzlich vertretungsberechtigt sind.

Der Betrieb sollte den Auszubildenden darüber aufklären (und sich die Aufklärung schriftlich bestätigen lassen), dass der Auszubildende mit Unterzeichnung des Aufebungsvertrages Gefahr läuft, von der Arbeitsagentur eine dreimonatige Sperre im Hinblick auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten.

Ein Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln (Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz usw.) unwirksam wäre. Voraussetzung: Der Auszubildende ist darüber aufgeklärt, dass eine Kündigung wegen der besonderen Kündigungs-schutzvorschriften nicht möglich wäre.
Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Handwerkskammer / Lehrlingsrolle durch die Zusendung der Kopie des Aufhebungsvertrags unverzüglich mitzuteilen.

Welche Ausbildungsmittel stellt der Ausbilder?

Der Ausbilder verpflichtet sich, dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel  zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zur Ablegung der Zwischen- und Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung erforderlich sind.

Weiterhin ist der Betrieb verpflichtet, dem Lehrling vor Ausbildungsbeginn den schriftlichen Ausbildungsnachweis, der für die Berufsausbildung verlangt wird, kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.

Wird vom Betrieb eine besondere, betriebstypische Berufskleidung vorgeschrieben, so muss sie dem Lehrling zur Verfügung gestellt werden.

Kosten, die im Rahmen der Ausbildung für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anfallen und nicht anderweitig gedeckt sind, trägt der Ausbildende. Dazu gehören neben den Unterbringungs- auch die Fahrtkosten. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. Kosten, die durch den Besuch der Berufsschule entstehen, werden nicht vom Ausbildungsbetrieb getragen.

Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Lehrling eine angemessene Vergütung zu zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Ändert sich die tarifliche Regelung bzw. die Verbandsempfehlung nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, gelten damit die geänderten Vergütungssätze und nicht mehr die im Vertrag aufgeführten Beträge.


Wie lange sind die Ausbildungszeiten bei minderjährigen Lehrlingen?

Bei minderjährigen Auszubildenden sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Die höchstzulässige tägliche Beschäftigungszeit beträgt 8 Stunden. Wenn jedoch im Betrieb die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können die Jugendlichen an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Beschäftigungszeit beträgt bei noch minderjährigen Personen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetzt 40 Stunden. Wenn eine tarifliche, günstigere Regelung zur Anwendung kommt, gilt diese. Die Ausbildung kann auch auf Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz in Teilzeit durchgeführt werden.

Wann muss die Berufsschule besucht werden?

Wer bei Beginn der Ausbildung noch keine 21 Jahre alt ist, muss die Berufsschule besuchen. Dabei hat der Auszubildende freie Berufsschulwahl. Ältere Auszubildende sind zum Berufsschulbesuch berechtigt, aber nicht verpflichtet. Besuchen Sie allerdings keine Berufsschule, ist stattdessen der Ausbildungsbetrieb für die Vermittlung der Fachtheorie zuständig.

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, seinen schulpflichtigen Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts anzuhalten und darf ihn während dieser Zeit nicht beschäftigen. Ein Verstoß gegen die Freistellungspflicht kann hohe Geldbußen und ggf. den Entzug der Ausbildungsberechtigung zur Folge haben. Beginnt die Berufsschule um 9 Uhr, so darf der Auszubildende vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Zudem hat der Betrieb grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, seinen Auszubildenden von der Berufsschule beurlauben zu lassen.

Wie wird die Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet?

a) Anrechnung bei Jugendlichen
 
 
  • Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 min wird mit 8 Zeitstunden angerechnet - an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen ohne Wegzeiten angerechnet.
  • Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 min ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, d.h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.

b) Anrechnung bei Erwachsenen

Für erwachsene Auszubildende fehlt eine gesetzliche Anrechnungsregelung - das Bundesarbeitsgericht hat aber Anfang 2001 entschieden, wie die Anrechnung der Berufsschulzeit zu erfolgen hat:
 
  • Sofern sich der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb) mit der betrieblichen Ausbildungszeit überschneidet, wird er auf die Ausbildungszeit angerechnet. Die Ausbildungszeit wird also insoweit durch den Berufsschulunterricht ersetzt.
  • Liegt der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten) dagegen außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit, wird er grundsätzlich nicht angerechnet.
Falls ein (allgemeinverbindlicher) Tarifvertrag günstigere Regelungen vorsieht, gelten diese.


Was ist bei einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu beachten?

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur schriftlich erfolgen. Hier müssen die Kündigungsgründe klar benannt werden. Ein wichtiger Grund muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Dabei kann die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nach Ausschöpfung aller pädagogischen und erzieherischen Möglichkeiten und nach Abwägung aller Interessen nicht länger zumutbar sein.

Wichtige Gründe sind:
 
  • Straftaten, wie Gewalt oder Gewaltandrohung, sowie
  • fortgesetztes vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung, wie unentschuldigtes Fehlen in Schule, Betrieb und ÜLU.
Kommt es zu einer Kündigung, so ist zu beachten:
 
  • Je länger ein Ausbildungsverhältnis besteht, umso strengere Anforderungen werden von Seiten der Arbeitsgerichte an eine Kündigung gestellt.
  • Der Kündigungsgrund oder das Bekanntwerden des Kündigungsgrunds darf zum Zeitpunkt der Kündigung nicht länger als 14 Tage zurückliegen.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden.
  • Die Kündigung aus einem wichtigen Grund ist eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
  • Der Erhalt sollte bestätigt werden und die Versendung per Bote oder Postzustellungsurkunde durchgeführt und dokumentiert werden.

Wo können Auszubildende Nachhilfe erhalten?

Nachhilfe bzw. "ausbildungsbegleitende Hilfe" (abH) ist kostenlose Nachhilfe für Auszubildende. Gezahlt wird sie vom Arbeitsamt. Nachhilfe gibt es nur für die theoretischen Fächer der Berufsschule.

Normalerweise findet die abH einmal pro Woche außerhalb der Arbeitszeit statt. Angeboten wird die abH von verschiedenen Trägern und für fast alle Ausbildungsberufe. Die Lehrer sind Meister, Techniker oder Berufsschullehrer. Es gibt dort keinen Leistungsdruck und keine Noten. Der Unterricht findet in kleinen Gruppen statt.

Anträge werden beim Arbeitsamt gestellt. Das Arbeitsamt entscheidet über den Anspruch auf kostenlose Nachhilfe.

Die abH ist eine Leistung des Dritten Sozialgesetzbuches § 241ff.

Weshalb ist eine Probezeit sinnvoll?

Das Ausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit, die mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate betragen darf (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Die Vertragspartner sollten sich während der Probezeit darüber klar werden, ob das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann und die hierfür erforderliche berufliche Eignung vorliegt.

War der Auszubildende unmittelbar vor Ausbildungsbeginn als "Praktikant" beschäftigt, um zu erproben, ob der Jugendliche für die konkrete Ausbildung geeignet ist, gilt die Praktikantenzeit schon als Ausbildungszeit. Dies hat zur Folge, dass die Probezeit während der Praktikantentätigkeit angerechnet wird.

Wie funktioniert eine Ausbildung in Teilzeit?

Ausbildung in Teilzeit ist eine Chance für junge Mütter und Väter und junge Menschen, die in Pflege eingebunden sind. Die Handwerkskammer berät über Möglichkeiten und Modelle.

Für junge Mütter und Väter, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, ist eine handwerkliche Ausbildung in Teilzeit eine Chance, sich eine berufliche Zukunftsperspektive aufzubauen. Denn: Je früher Eltern in die Berufswelt integriert werden, umso eher können sie dort dauerhaft Fuß fassen.

Eine Berufsausbildung im dualen System ist grundsätzlich nur in Vollzeit möglich. Seit 2004 kann eine Teilzeitausbildung jedoch durchgeführt werden, wenn Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen.

Erfahrungen von Ausbildungsbetrieben mit Modellen der Teilzeitausbildung zeigen, dass die Arbeitsleistung und der Lernerfolg der Lehrlinge gleich hoch sind. Ihre  Zuverlässigkeit und Motivation werden im Vergleich zu „Vollzeit-Lehrlingen“ aber deutlich höher beurteilt.

Grundsätzlich sind zwei Modelle der Teilzeitausbildung umsetzbar: Beim Modell 1 dauert die Ausbildung nicht länger als eine Vollzeitausbildung, in der Regel drei oder dreieinhalb Jahre. Die wöchentliche Ausbildungszeit wird jedoch auf minimal 25 Wochenstunden (einschließlich Berufsschulunterricht) verkürzt. Beim Modell 2 wird die Regelausbildungsdauer um maximal ein Jahr verlängert. Hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts mindestens 20 Wochenstunden.

Die Anwesenheitszeit im Betrieb kann unter den Beteiligten abgestimmt werden. Die Ausbildungsvergütung wird anteilig gekürzt. Der Berufsschulunterricht und die Maßnahmen der überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) müssen voll besucht werden, wobei die Unterrichtszeit auf die Teilzeitausbildung angerechnet wird.

„Teilzeit-Lehrlinge“ können ergänzende Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten. Außerdem kommen eventuell Kindergeld und Wohngeld in Frage. Über die Möglichkeiten der Kinderbetreuung berät das Jugendamt.

Zur Webseite der Regionalagentur Emscher-Lippe


Kontakt für interessierte Betriebe und Auszubildende:

Julia Börmann

Telefon 0251 705-1753
julia.boermann@hwk-muenster.de

Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) in den Lehrwerkstätten des Handwerks ergänzt die betriebliche Ausbildung insbesondere in den Bereichen, die eine systematische und produktionsunabhängige Vermittlung der Ausbildungsinhalte erfordern.

Sie sichert daher
 
  • die Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung
  • einen einheitlichen Ausbildungsstand durch Ausgleich betrieblicher Spezialisierungen und
  • die Anpassung an aktuelle technische Entwicklungen.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Lehrling für die Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜLU-Kursen freizustellen.

Die Kosten für die ÜLU-Kurse (inklusive Fahrt- und Übernachtungskosten) trägt der Ausbildungsbetrieb. Daneben erhebt die Handwerkskammer Münster einen Ausbildungsbeitrag.

Zur Webseite des Heinz-Piest-Instituts, das die Rahmenlehrpläne für die einzelnen ÜLU-Kurse erstellt: www.hpi-hannover.de

ÜLU


Kontakt:

Wie wird in der Ausbildung mit Überstunden umgegangen?

Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen. Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies einzelvertraglich, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Was ist eine Verbundausbildung?

Nicht alle Betriebe, die junge Menschen ausbilden und auf die eigene Nachwuchssicherung setzen, können die Vorgaben, die die jeweilige Ausbildungsordnung vorschreibt, allein erfüllen. Dem einen Betrieb fehlen die notwendige Erfahrung oder Fachkräfte, ein anderer kann nicht sämtliche für die Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermitteln. Bei anderen Betrieben besteht zwar die grundsätzliche Bereitschaft zur Ausbildung, sie wird jedoch wegen der damit verbundenen Zeitbelastung nicht durchgeführt. In all diesen Fällen bietet sich die Möglichkeit, die Ausbildung im Verbund mit anderen Betrieben gemeinsam durchzuführen (§ 22 Abs. 2 Handwerksordnung).

Was ist der Ausbildungsbeitrag?

Eine wichtige Aufgabe des Handwerks ist die Ausbildung des Nachwuchses. Sie erfordert ständige Anpassung an neue Entwicklungen u. technologische Veränderungen. Dieser Aufgabe widmet sich besonders die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Zeitintensive Ausbildungsinhalte werden in diesen Lehrgängen außerhalb des Betriebes vermittelt, wodurch der betriebliche Ablauf nicht belastet wird. Die Vollversammlung der Handwerkskammer Münster hat darum, in Abstimmung mit den Kreishandwerkerschaften, 1993 eine Regelung zur Finanzierung der ÜLU beschlossen.

Was ist der Zweck des Ausbildungsbeitrages?

Kleine und mittlere Betriebe sind das Rückgrat des dualen Berufsausbildungssystems. Um dem handwerklichen Nachwuchs eine qualitativ anspruchsvolle Ausbildung zu bieten, wurde ergänzend zur betrieblichen Ausbildung die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung eingeführt. Der Ausbildungsbeitrag dient der finanziellen Unterstützung dieser Unterweisung. Durch diese Ausbildungsförderung wird ein Ausbildungsstand erreicht, den auch diejenigen Betriebe, welche mit ihrem Ausbildungsbeitrag die ÜLU mitfinanzieren ohne selbst auszubilden, bei der Suche nach hoch qualifizierten Fachkräften grundsätzlich nutzen können.

Wofür wird das Beitragsaufkommen verwendet?

Der Ausbildungsbeitrag ist zweckgebunden und wird ausschließlich für die Finanzierung der ÜLU verwendet. Für jeden Auszubildenden, der an einer ÜLU teilnimmt, wird aus dem Ausbildungsbeitragsaufkommen ein festgesetzter Kammerzuschuss an den Ausbildungsträger gezahlt. Die Gebührenrechnung wird um diesen Kammerzuschuss reduziert. Demzufolge kommen die gezahlten Zuschüsse dem ausbildenden Betrieb direkt zugute.

Von wem ist der Ausbildungsbeitrag zu leisten?

Die Handwerkskammer Münster erhebt von jedem Betrieb, der in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen, zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Handwerke/Gewerbe eingetragen ist einen Ausbildungsbeitrag, soweit für das jeweilige Handwerk oder Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Ausgenommen sind die Berufe, für die eine eigene gesetzliche oder tarifvertragliche Finanzierungsregelung besteht. Der Ausbildungsbeitrag wird unabhängig davon erhoben, ob der Betrieb ausbildet oder nicht ausbildet. Auch die Ausübung des Handwerks/Gewerbes als Teiltätigkeit oder Nebengewerbe berührt die Beitragspflicht nicht. Ist ein Betrieb mit einem Handwerksanteil eingetragen (z.B. 50% bei der Handwerkskammer und 50 % bei der Industrie- und Handelskammer) ist der Ausbildungsbeitrag unabhängig hiervon zu 100% fällig. Dies liegt darin begründet, dass die Ausbildungskosten immer zu 100% anfallen.

Wie erfolgt die Berechnung?

Der Ausbildungsbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag.

Grundbeitrag

Der Grundbeitrag richtet sich nach dem Gewerbeertrag/Gewinn im Bemessungsjahr

Betriebe mit einem Gewerbeertrag/Gewinn
 
  •     bis 7.500,00 Euro auch bei Gewerbeverlust oder Nullwert: 19,00 Euro
  •     bis 18.000,00 Euro: 38,00 Euro
  •     über 18.000,00 Euro: 76,00 Euro
  •     Kapitalgesellschaften unabhängig vom Gewerbeertrag: 152,00 Euro

Zusatzbeitrag

Die Berechnung des Zusatzbeitrages erfolgt maßgeblich nach den Kosten der Lehrgänge (technologischer Aufwand) und der Zahl der Lehrlinge im Verhältnis zur Zahl der Betriebe im jeweiligen Handwerk gemäß der Jahresstatistik für den Kammerbezirk Münster. Dadurch wird vermieden, dass Berufe mit extrem geringen Lehrlingszahlen zu einem verhältnismäßig hohen Zusatzbeitrag herangezogen werden. Ist der Betriebe mit mehreren Handwerken eingetragen wird der Zusatzbeitrag generell nur für ein Handwerk erhoben. Er wird für das Handwerk berechnet, welches den höchsten Zusatzbeitrag aufweist. Die anderen Eintragungen werden nicht zusätzlich berechnet.

Die Höhe des Zusatzbeitrages beträgt zwischen 0,00 Euro und 140,00 Euro und ist für das jeweilige Handwerk in der Anlage 4 der ÜLU-Satzung festgeschrieben.

ÜLU

Kontakt:

Carola Mester

Telefon 0251 705-1782
carola.mester@hwk-muenster.de